Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG)
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit dem Gesetz werden die Grundlagen für die Einführung einer verbindlichen und flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Damit soll die Wärmeversorgung auf Treibhausgasneutralität umgestellt werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis 2045 beizutragen.
Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Nachfolgend finden Sie den Gesetzestext zum Download.
Klimawandel-und Klimaanpassungsgesetz Baden-Württemberg
Landtag beschließt Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz
Am 1. Februar 2023 hat der Landtag von Baden-Württemberg das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013, das in den Jahren 2020 und 2021 novelliert wurde, fortentwickelt.
Mit der Fortentwicklung wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen („Klimawandelanpassung“).
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Neue Energieeinsparverordnungen
Verordnungen für kurz- und mittelfristig wirksame Maßnahmen
Im Rahmen des Energiesicherungsgesetz wurden die Energieeinsparverordnungen zu kurz- und mittelfristig wirksamen Maßnahmen veröffentlicht.
Die „Maßnahmen der Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) gelten ab dem 01.09.2022 für 6 Monate.
Die „Maßnahmen der Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) gelten ab dem 01.10.2022 für 24 Monate.
Nachfolgend finden Sie die Texte beider Verordnungen zum Download.
Neue Energieeinsparverordnungen
Verordnungen für kurz- und mittelfristig wirksame Maßnahmen (Änderungsverordnung)
Das Bundeskabinett hat Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) verabschiedet, die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten. Die Anpassungen betreffen die kurzfristigen Energiespar-Maßnahmen, die für einen Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 gelten. Die verabschiedete Änderungsverordnung trat am 1.Oktober 2022 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie den Text der Änderungsverordnung zum Download.
PV-Pflicht für neue Wohngebäude in Baden-Württemberg seit 1. Mai 2022
Freiwillig mehr PV-Module als zur Pflichterfüllung möglich
Seit dem 1. Mai 2022 gilt sowohl für private als auch öffentliche Bauherrinnen und Bauherren bei Neubauvorhaben eine Photovoltaik-Pflicht.
Einen Überblick über die wichtigsten Informationen finden Sie in folgender Übersicht.
PV-Pflicht für den Neubau von Parkplätzen seit 1. Januar 2023
Pflicht greift bei mehr als 35 Stellplätzen
Die Regelungen basieren auf Paragraf 23 des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und
zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften; ergänzt und konkretisiert durch die Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO).
Einen Überblick über die wichtigsten Informationen finden Sie in folgender Übersicht.
Verpflichtungen nach Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
Einsatz von 15 % regenerativer Energie bei Einbau einer Öl- oder Gasheizung
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt. Nach dem EWärmeG muss seit dem Jahr 2015 der Einsatz von 15% regenerativer Energie oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden, wenn eine Öl- oder Gasheizung eingebaut wurde. Die Pflicht ist spätestens 18 Monate ab Inbetriebnahme der neuen Heizanlage zu erfüllen und der unteren Baurechtsbehörde bei der Stadt bzw. dem Landkreis unaufgefordert nachzuweisen. Einen Überblick über die Erfüllungsoptionen finden Sie in folgender Übersicht:
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Systematische Förderung für die Transformation von Bestandsnetzen und des Neubaus von Wärmenetzsystemen mit erneuerbaren Energien und Abwärme seit dem 15.September 2022
Die BEW ist seit dem 15. September 2022 in Kraft. Mit Inkrafttreten können Anträge für die BEW gestellt werden, gleichzeitig wird die Förderbekanntmachung zu Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 vom 11. Dezember 2019 (WNS 4.0) aufgehoben.
Aktuell besteht eine Wirtschaftlichkeitslücke zwischen der Nutzung fossiler Energien zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung und der Nutzung verschiedener erneuerbarer Energieträger sowie den dafür notwendigen Maßnahmen im Netz. Dabei zeigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen, dass selbst unter Berücksichtigung ansteigender CO2-Preise die errechnete Lücke auch perspektivisch bestehen bleiben wird. Die BEW zielt daher darauf ab, diese Wirtschaftlichkeitslücke zu schließen und damit das Ziel der Dekarbonisierung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung nachhaltig und im vorgegebenen Zeitrahmen bis 2045 erreichen zu können. Mit der Förderung wird auch ein Beitrag zu sozialverträglichen Wärmepreisen für klimaschonende Wärme geleistet.
Gebäudeelektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Bauherren und Eigentümer müssen die größeren Parkplätze ihrer Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Ladepunkten ausstatten
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gilt seit 25. März 2021. Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden.
Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren.