Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg: Was Eigentümer*innen wissen müssen

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20. August 2025

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg: Was Eigentümer*innen wissen müssen

In Baden-Württemberg gilt bereits seit einigen Jahren ein Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie für Wohn und Nicht-Wohngebäude (kurz: EWärmeG). Es verpflichtet Eigentümer*innen von Bestandsgebäuden bei einem Austausch der Zentralheizung, oder wenn erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut wird, einen Teil der Wärmeversorgung durch 15 % erneuerbare Energien oder gleichwertige Maßnahmen zu decken. Ziel ist es, die Energieeffizienz in Gebäuden voranzutreiben und den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen zu reduzieren.

Solange die Fristen des Gebäudeenergiegesetztes (kurz: GEG) noch nicht greifen, gilt das EWärmeG des Landes für Bestandsgebäude. Umgekehrt sind mit Erfüllung des GEG auch automatisch die EWärmeG-Pflichten erfüllt.

Wie lässt sich die Anforderung umsetzen?

Diese Anforderung lässt sich zum Beispiel mit einer Solarthermieanlage, einer Wärmepumpe, Biomasse-Heizungen dem Einsatz von Biogas oder Bio-Öl, oder sogar einem bestimmten Dämm-Standard erfüllen. Auch die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans durch Energieberater*innen kann angerechnet werden. Je nach Art der Maßnahme gelten dabei unterschiedliche Bedingungen, etwa zum Anteil oder zur Leistung. Auch Kombinationen verschiedener Erfüllungsoptionen sind erlaubt und häufig sinnvoll. So kann etwa eine kleine Solarthermieanlage mit Dämmmaßnahmen kombiniert werden, um die Vorgaben zu erfüllen.

Das Gesetz bietet auch Alternativen, die als sogenannte Ersatzmaßnahmen anerkannt sind. Unter anderem ein Anschluss an ein Wärmenetz oder bei Nicht-Wohngebäuden die Nutzung von technischer Abwärme.

Nachweispflicht

Nach dem Einbau der neuen Heizung haben Eigentümer*innen 18 Monate Zeit, um nachzuweisen wie sie die Anforderungen erfüllt haben. Dieser Nachweis muss bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingereicht werden. Zur Unterstützung stehen diverse Hilfsmittel und Formulare zur Verfügung, etwa in Form eines Nachweis-Excel-Tools oder einer kostenlosen App, bereitgestellt vom Umweltministerium Baden-Württemberg. Wer die Pflichten nicht erfüllt, riskiert ein empfindliches Bußgeld – bei schwerwiegenden Verstößen sind bis zu 100.000 Euro möglich.

Das Gesetz gilt dauerhaft für ein Gebäude, sobald es ausgelöst wurde – also unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattfindet. Wer ein Haus erwirbt, bei dem der Heizkesseltausch bereits stattgefunden hat, übernimmt auch die Verantwortung für die Umsetzung und Nachweispflicht.

Wer unsicher ist, wie das Gesetz im eigenen Fall am besten umzusetzen ist, kann sich beraten lassen – etwa durch unsere Energieberater*innen oder die Verbraucherzentrale. Auch Fördermittel stehen in vielen Fällen zur Verfügung, was die Umsetzung erleichtert und sie wirtschaftlich attraktiver macht. Kommen Sie hierzu gerne auf uns zu.

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